Auswirkungen der Mehrwertsteuerreform

Auswirkungen der Mehrwertsteuerreform

(Quick Fixes – EU RiLi des Rates 2018/1910 vom 4.12.2018) im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Konsignationslager nach der Umsetzung in nationales Recht in Italien und Deutschland
Ab 1.1.2020 sind die sogenannten Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Dadurch soll vor allem der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und harmonisiert werden.
Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen findet eine grenzüberschreitende Warenlieferung innerhalb der EU statt. Diese Lieferung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn gewisse Nachweise erbracht werden. Das Zusammentreffen von steuerbefreiter Lieferung einerseits und steuerpflichtigem innergemeinschaftlichen Erwerb andererseits stellt eine zentrale Grundlage unseres Mehrwertsteuersystems dar.

Die Angabe der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Käufers war bislang nur eine formelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Lieferer mit der Folge, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Steuerbefreiung nicht wegen der unterbliebenen Angabe der USt-IdNr. versagt werden durfte.

Durch die Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und des nationalen Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist die Steuerbefreiung in Zukunft nicht mehr gegeben, wenn die zusammenfassende Meldung des liefernden Unternehmers unrichtig oder unvollständig ist. Darüber hinaus muss der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwendet haben.

Konsignationslager

Dabei handelt es sich um ein Warenlager, das der Verkäufer regelmäßig auf Wunsch eines Kunden bei diesem unterhält. Der Käufer kann bei Bedarf („just in time“) daraus Waren entnehmen, die Ware wird erst bei Entnahme fakturiert und steht solange im Eigentum des Verkäufers.
Bei einem Konsignationslager sind grundsätzlich zwei Formen zu unterscheiden:
• Bei einem Call-off-Stock entnimmt nur ein feststehender Abnehmer Waren aus dem Lager
• ein Consignment-Stock wird für mehrere Abnehmer mit der Möglichkeit des Warenabruf eingerichtet.

Bislang löst die grenzüberschreitende Bestückung des deutschen Konsignationslagers ein – grundsätzlich steuerfreies – innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland und analog die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Warenbestimmungsland aus. Die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager führt zu einer inländischen Lieferung. Dafür muss sich der Verkäufer im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren und erhält eine deutsche Umsatzsteuernummer.

Bislang war unklar….

wie eine lediglich kurzfristige Lagerung in einem solchen (Zwischen-)Lager umsatzsteuerlich zu behandeln ist, vor allem dann, wenn der Kunde bereits feststeht.

Unternehmer konnten bisher von einer Vereinfachungsregelung Gebrauch machen: Bei Transport der Ware zum Konsignationslager wird eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland und gleichzeitig ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Abnehmer angenommen. Die sich daran anschließende Inlandslieferung fällt ebenso wie eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg.

Diese Vereinfachungsregelung geht auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus 2016 zurück und kommt nur bei Call-off-Stocks zur Anwendung.

Durch die Quick-Fixes kommt es nun zu einer einheitlichen Regelung in der EU. Unter den Voraussetzungen des Art. 17a MwStSystRL erfolgt die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat sowie der innergemeinschaftliche Erwerb erst im späteren Zeitpunkt der Entnahme der Ware durch den Abnehmer. Der Warentransport löst damit unmittelbar kein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland entfällt somit auch. Diese Regelung wurde mit der Einfügung des neuen § 6b im UStG in nationales Recht umgesetzt.

Unter folgenden Voraussetzungen kommen diese neuen Grundsätze zur Anwendung:
• Die Ware wird in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder versendet.
• Der Verkäufer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine permanente (Zweig-)Niederlassung.
• Der Erwerber muss gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet haben. Zudem muss der Erwerber die Lieferung gesondert aufzeichnen.
• Auch der Lieferer muss den Warentransport im Bestimmungsmitgliedstaat nach gesetzlichen Vorgaben gesondert aufzeichnen. Die USt-IdNr. des Erwerbers muss er in die zusammenfassende Meldung eintragen.
• Die Waren müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einbringung in das Lager vom Käufer entnommen werden.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. wird die Ware nicht innerhalb der Zwölf-Monatsfrist entnommen, wird ein innergemeinschaftliches Verbringen mit der Folge angenommen, dass eine umsatzsteuerlich zu meldende Lieferung vorliegt.

Wird die Ware jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmitgliedstaat transportiert und dieser Rücktransport gesondert aufgezeichnet, entfällt ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen anstatt des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers ein anderer Unternehmer die Ware innerhalb von zwölf Monaten entnimmt.